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FAQ - Häufige Fragen zur Afrikanischen Schweinepest

FAQ-Afrikanische Schweinepest © iStock/oatawa

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Die wichtigsten Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema finden Sie auf dieser Seite zusammengefasst. 

Allgemeine Fragen

Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) ist eine anzeigenpflichtige Tierseuche, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Es gibt keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen.

Ursprünglich war die Afrikanische Schweinepest auf Afrika begrenzt. Erstmals beschrieben wurde die ASP im Jahr 1921 in Kenia. Im Jahr 1957 trat sie erstmals außerhalb Afrikas in Portugal auf. Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen. Nur in Tschechien konnte die Tierseuche bei Wildschweinen bisher erfolgreich bekämpft werden; in den anderen Ländern nicht. Mit den Seuchengeschehen in Belgien und Polen rückt die ASP weiter an Deutschland heran. Mit dem ASP-Nachweis bei einem Stück Fallwild im Landkreis Spree-Neiße ist die Tierseuche im September 2020 auch in Deutschland angekommen.

Nein, es können sich ausschließlich Schweine mit dem Erreger infizieren. Für andere Haus- und Nutztierarten als Schweine stellt die ASP keine Gefahr dar.

Nein. Das Virus der ASP befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine, Minipigs, Warzenschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt.

Eine Übertragung ist über direkten Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren möglich, insbesondere über Blut. (in der Jagdsprache auch als Schweiß bezeichnet). Daneben ist auch eine indirekte Übertragung möglich, zum Beispiel über mit dem ASP-Virus kontaminierte Futtermittel, Gülle/Mist oder sonstige Gegenstände (Kleidung, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Schuhe/Kleidung, etc.). Der Mensch spielt bei der Verbreitung der Seuche eine wichtige Rolle, zum Beispiel durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen.

Viele ASP-Ausbrüche werden auf ein Verschleppen des Virus in Speiseresten bzw. -abfällen im weltweiten Reiseverkehr zurückgeführt. Denn in rohem und gefrorenem Fleisch und Fleischprodukten, Blut sowie in gepökelten oder geräucherten Waren kann das ASP-Virus über mehrere Monate überdauern und infektiös bleiben.

So kann unter ungünstigen Bedingungen ein an Parkplätzen unachtsam entsorgtes Wurst- oder Schinkenbrötchen ausreichen, um die Seuche insbesondere in die Wildschweinepopulation ein- bzw. weiter zu verschleppen.

Bei Hausschweinen und beim europäischen Schwarzwild führt die Infektion zu schweren, aber unspezifischen Symptomen. Häufig sind Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme, aber auch Durchfall, Blutungen aus Nase, After und/oder Haut sowie Aborte zu beobachten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Hautverfärbungen. Die aktuell vorherrschende Verlaufsform der ASP führt fast immer zum Tod des Tieres innerhalb einer Woche.

Da nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand die ASP nicht als hochkontagiös anzusehen ist, kann es vor allem in Hausschweinebeständen zu einem länger unentdeckten Krankheitsgeschehen kommen. (Es sterben nur vereinzelt Tiere) Besitzern von Hausschweinen wird daher empfohlen bei jeder unklaren fieberhaften Erkrankung von Tieren den Tierarzt zu informieren.

Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen Infektion und ersten Krankheitserscheinungen, beträgt in der Regel vier Tage, kann aber grundsätzlich zwischen zwei und etwa 15 Tagen liegen.

Der Erreger ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig, er bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös. In Schlachtkörpern und Blut ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig.

Wer beim Wandern oder Pilze suchen ein totes Wildschwein sieht, informiert umgehend das zuständige Veterinäramt. Man kann auch die Notrufnummer 112 wählen. Die Einsatzzentrale leitet alle nötigen weiteren Schritte in die Wege.

Das verendete Wildschwein muss auf das ASP-Virus untersucht werden, um im positiven Fall Bekämpfungsmaßnahmen einleiteten zu können. Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. Das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken ist ein zentraler Punkt, um die weitere Verbreitung des Erregers zu verhindern.

Tritt die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen auf, werden von der zuständigen Behörde umgehend Schutzzonen (=Restriktionszonen) eingerichtet. Direkt um den Fundort wird das sogenannte gefährdete Gebiet eingerichtet. Das ist das Gebiet, in dem formal davon auszugehen ist, dass dort infizierte Wildschweine vorhanden sind. Um das gefährdete Gebiet wird eine Pufferzone eingerichtet. In der Pufferzone werden keine infizierten Tiere erwartet, jedoch ist hier das Risiko für einen Eintrag der Tierseuche erhöht. Es findet ein verstärktes Monitoring (Untersuchung von Wildschweinen) statt.

Optional kann die zuständige Behörde eine Kernzone innerhalb des gefährdeten Gebietes abgrenzen. In diesem Gebiet sind weiterreichende zusätzliche Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen möglich. Zu Maßnahmen in Kernzone, gefährdetem Gebiet und Pufferzone (siehe dort).

Die Ausdehnung der Zonen wird von einer Sachverständigengruppe festgelegt, welche aus Tierärzten, Epidemiologen, Biologen und Jägern besteht. In die Entscheidung fließen die Erfahrungen aus der ASP-Bekämpfung in anderen Mitgliedstaaten der EU sowie Erkenntnisse zu Wildschweindichte, besonderen Lebensräumen, natürlichen und künstlichen Barrieren, Jahreszeit und natürlichen Gegebenheiten ein. Die Belange der verschiedeneren Interessengruppen (Landwirtschaft, Jagd, Fleischwirtschaft) werden dabei abgewogen und berücksichtigt.

Fragen zum Verhalten in Restriktionszonen

Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung werden innerhalb der Restriktionszonen feste Absperrungen in Form von wildschweinsicheren Zäunungen errichtet. Die rechtliche Grundlage dafür gibt die Festlegung von Restriktionszonen durch Allgemeinverfügung der Landesdirektion.

Es gibt keine Einschränkungen. Für Jäger gilt die am 20.10.2020 erlassene Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest der Landesdirektion Sachsen.

Wanderer, Touristen oder Spaziergänger sollten Ihr Speiseabfälle in fest verschließbaren Tonnen entsorgen oder zu Hause über den Hausmüll sicher entsorgen

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Raubtiere und Aasfresser bei der Verbreitung der ASP eine besondere Rolle spielen. Eine mechanische Vektorfunktion (Verschleppung virushaltiger Kadaverteile, Kontamination des Fells/Gefieders) für Raubtiere und Aasfresser (Säuger, Vögel etc.) kann zwar nicht ausgeschlossen werden, eine Vermehrung des Virus findet in bzw. auf diesen Tieren aber nicht statt. Der Wolf ist hier keine Ausnahme. Auch wenn er weiter wandert als andere Raubtiere, wird davon ausgegangen, dass er keine Nahrungsvorräte mitnimmt und das kontaminierte Fell putzt. Eine Darmpassage überlebt das Virus nicht.

Im gefährdeten Gebiet wird davon ausgegangen, dass sich dort infizierte Tiere aufhalten können. Um eine weitere Verbreitung des Erregers zu verhindern, soll eine Wanderung von Wildschweinen unter allen Umständen vermieden werden.

Untersuchungen aus anderen europäischen Ländern zeigen, dass bei Nichteinhaltung der Jagdruhe die ASP oft weiterverbreitet wurde.

Im gefährdeten Gebiet erfolgt nun eine gezielte, behördlich organisierte Entnahme der Wildschweine mit Hilfe von registrierten, für diese Tätigkeit geschulten Jagdausübungsberechtigten. Es bleibt oberste Prämisse, die Tiere nicht unnötig zu beunruhigen und hohe Biosicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit das Virus nicht weitergetragen wird.

Mit der neuen Allgemeinverfügung vom 9. Dezember 2020 ist die Jagd in der Pufferzone unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt. Neben den Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung, welche derzeit höchste Priorität hat, ist zu beachten, dass Treib – bzw. Drückjagden mit Treibern oder Hunden, welche das Wild beunruhigen, nicht erlaubt sind.

Die Coronaschutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 in der durch Änderungsverordnung vom 15.12.2020 geänderten Fassung enthält Ausnahmeregelungen für angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung.

Es gilt folgendes: Die Durchführung von Maßnahmen und Aktivtäten im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und –prävention, insbesondere zur Afrikanischen Schweinepest, gelten als triftiger Grund, so dass das Verlassen der Häuslichkeit zu diesem Zwecke gestattet ist. Gleiches gilt für die erweiterte Ausgangssperre nach § 2 c der Coronaschutz-Verordnung.  Demzufolge ist die auch die Ausübung der Jagd, die Nachsuche im Rahmen der Jagdausübung, die Ausübung der Jagdaufsicht, die Direktvermarktung von Wildbret, die Beschickung von Salzlecken und Kirrungen, die individuelle Ausbildung von Jagdgebrauchshunden (keine Gruppenausbildung) sowie der Bau und Reparatur von Reviereinrichtungen gestattet.

Wildschweinfleisch aus dem gefährdeten Gebiet ist zu entsorgen!

Sämtliche Verarbeitung oder Lagerung (auch im Gefrierschrank) ist verboten. 

Nach der Allgemeinverfügung zur Festlegung des Kerngebietes und weitere Anordnungen vom 29. Oktober 2021 ist das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft im Kerngebiet untersagt. Nicht untersagt sind das Befahren und Begehen von gewidmeten öffentlichen Wegen und Straßen. Wild sollte von der Nutzung öffentlicher Straßen und Wege nicht gestört werden, da es daran gewöhnt ist. Anders liegt die Sache etwa bei Trampelpfaden. Diese sind Teil des Waldes bzw. der offenen Landschaft. Bei einer Nutzung kann es zum Aufschrecken des Wildes kommen.

Fragen zur Jagdausübung und Landwirtschaft

Wird der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in einem Hausschweinebestand festgestellt, wird dieser Bestand umgehend von der zuständigen Behörde gesperrt. Kein Tier darf diesen Bestand verlassen. Die Tiere werden untersucht, beprobt und bei Bestätigung des Befundes getötet sowie unschädlich beseitigt. Es finden umfassende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen statt. 

Um den Bestand wird ein Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 3 Kilometer eingerichtet.

Um den Sperrbezirk wird ein Beobachtungsgebiet von mindestens 10 Kilometer Radius eingerichtet.

Der einzige Schutz für Hausschweinebestände ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheit in den Betrieben. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird.

Die Verfütterung von Speiseabfällen ist verboten!

Bei unklaren fieberhaften Erkrankungen muss ein Tierarzt informiert werden, der geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen ASP-Infektion entnehmen wird und an die jeweils zuständige Untersuchungseinrichtung der Bundesländer sendet.

Die aktuelle Gebietskulisse findet sich in den Allgemeinverfügungen zur Festlegung des Gefährdeten Gebietes und der Pufferzone der Landesdirektion Sachsen und ist unter folgendem Link einsehbar:

Bestimmte Maßnahmen gelten nach Einrichtung eines gefährdeten Gebiets kraft Gesetzes (Schweinepestverordnung).

Darüber hinaus liegt es – je nach den konkreten Gegebenheiten – im Ermessen der zuständigen Veterinärbehörde (in Sachsen ist dies die Landesdirektion Sachsen), zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dies erfolgt mittels einer Allgemeinverfügung, die auf der Website der Landesdirektion Sachsen veröffentlicht wird.

Eine Zusammenfassung aller kraft Gesetzes geltenden und darüber hinaus angeordneten Maßnahmen für Tierhalter und für Jäger für das aktuelle Seuchengeschehen findet sich in den beiden Merkblättern:

Bestimmte Maßnahmen gelten nach Einrichtung einer Pufferzone kraft Gesetzes (Schweinepestverordnung).

Darüber hinaus liegt es – je nach den konkreten Gegebenheiten – im Ermessen der zuständigen Veterinärbehörde (in Sachsen ist dies die Landesdirektion Sachsen), zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dies erfolgt mittels einer Allgemeinverfügung, die auf der Website der Landesdirektion Sachsen veröffentlicht wird.

Eine Zusammenfassung aller kraft Gesetzes geltenden und darüber hinaus angeordneten Maßnahmen für Tierhalter und für Jäger für das aktuelle Seuchengeschehen findet sich in den beiden Merkblättern:

Für die Anzeige eines Fallwildfundes wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 Euro je Wildschwein gewährt. Darüber hinaus wird für die Mitwirkung bei der Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und Beseitigung nach Anweisung des zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 Euro je Wildschwein gewährt. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen LÜVA zu stellen. Die Aufwandsentschädigung wird nur einmal pro Wildschwein gezahlt.

Aktuell gelten keine Auflagen für die Forst- und Landwirtschaft. Sie werden im Einzelfall festgelegt und den Betrieben mitgeteilt.

Der Handel mit Schweinefleisch und Schweinefleischprodukten, welches im gefährdeten Gebiet gewonnen wurde, unterliegt auf nationaler Ebene keiner Einschränkung. Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Handel sind in der Schweinepestverordnung geregelt. Schweinehalter sollten sich mit ihrem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt in Verbindung setzen.

Achtung: Der Umgang mit lebenden Schweinen ist an anderer Stelle geregelt und weicht von den Regelungen zu Schweinefleisch und Schweinefleischprodukten ab!

Das Verbringen von Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen aus der Pufferzone ist erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses auf das Virus der ASP zur nationalen Vermarktung möglich.

Achtung: Der Umgang mit lebenden Wildschweinen ist an anderer Stelle geregelt und weicht von den Regelungen zu Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischprodukten ab!

Der Handel mit Schweinefleisch und Schweinefleischprodukten aus der Pufferzone unterliegt keiner Einschränkung.

Achtung: Der Umgang mit lebenden Schweinen ist an anderer Stelle geregelt und weicht von den Regelungen zu Schweinefleisch und Schweinefleischprodukten ab!

Nein. Der Herbst ist eine wichtige Zeit für Jäger, in denen die Wildbestände reduziert werden. Die verstärkte Bejagung ist eine wichtige Maßnahme um die hohe Wildschweinpopulation in Sachsen zu senken. Aus diesem Grund ist die Jagdausübung grundsätzlich als triftiger Grund im Sinne der Sächsischen Coronaschutzverordnung außerhalb der Restriktionszonen erlaubt. Eingeschränkt erlaubt sind Drückjagden mit vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Hier sind wegen des in der aktuellen Corona-Pandemie nötigen Infektionsschutzes strenge Hygieneauflagen einzuhalten.

Eine Entschädigung ist vorgesehen. Eine Entschädigung wird grundsätzlich nur für Vermögensschäden gewährt. Dabei handelt es sich um Beeinträchtigungen an materiellen Gütern, für die finanzielle Entschädigungen zu leisten sind. Hierzu zählen auch der Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder des gewöhnlichen Nutzungsentgeltes. Entgangener Gewinn und andere, nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Nachteile werden in der Regel nicht erstattet. Übliche Leistungen, die beispielsweise vom Jagdausübungsberechtigten auch außerhalb der Anordnung durchgeführt werden, werden nicht entschädigt.

Die Höhe der Entschädigung wird im Freistaat Sachsen einzelfallbezogen durch staatlich anerkannte und zugelassene Sachverständige ermittelt. Das Verfahren für die Beantragung und Auszahlung befindet sich derzeit in der Klärung.

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