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FAQ - Häufige Fragen zur Afrikanischen Schweinepest

FAQ-Afrikanische Schweinepest © iStock/oatawa

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Die wichtigsten Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema finden Sie auf dieser Seite zusammengefasst.

Allgemeine Fragen

Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) ist eine anzeigenpflichtige Tierseuche, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar. Es gibt keine Möglichkeit die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen.

Ursprünglich war die Afrikanische Schweinepest auf Afrika begrenzt. Erstmals beschrieben wurde die ASP im Jahr 1921 in Kenia. Im Jahr 1957 trat sie erstmals außerhalb Afrikas in Portugal auf. Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen. Die Einträge 2017 in Tschechien und 2018 in Belgien konnten erfolgreich bekämpft werden. Mit diesen Seuchengeschehen in Belgien und Polen rückte die ASP weiter an Deutschland heran. Mit dem ASP-Nachweis bei einem Stück Fallwild im Landkreis Spree-Neiße ist die Tierseuche im September 2020 auch in Deutschland angekommen.

Nein, es können sich ausschließlich Schweine mit dem Erreger infizieren. Für andere Haus- und Nutztierarten als Schweine stellt die ASP keine Gefahr dar.

Nein. Das Virus der ASP befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine, Minipigs, Warzenschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt.

Eine Übertragung ist über direkten Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren möglich, insbesondere über Blut (in der Jagdsprache auch als Schweiß bezeichnet). Daneben ist auch eine indirekte Übertragung möglich, zum Beispiel über mit dem ASP-Virus kontaminierte Futtermittel, Gülle/Mist oder sonstige Gegenstände (Kleidung, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Schuhe/Kleidung, etc.). Der Mensch spielt bei der Verbreitung der Seuche eine wichtige Rolle, zum Beispiel durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch ASP-virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen.

Viele ASP-Ausbrüche werden auf ein Verschleppen des Virus in Speiseresten bzw. -abfällen im weltweiten Reiseverkehr zurückgeführt. Denn in rohem und gefrorenem Schweinefleisch und Schweinefleischprodukten, Blut sowie in gepökelten oder geräucherten Waren kann das ASP-Virus über mehrere Monate überdauern und infektiös bleiben.

So kann unter ungünstigen Bedingungen ein an Parkplätzen unachtsam entsorgtes Wurst- oder Schinkenbrötchen ausreichen, um die Seuche insbesondere in die Wildschweinepopulation ein- bzw. weiter zu verschleppen.

Bei Hausschweinen und beim europäischen Schwarzwild führt die Infektion zu schweren, aber unspezifischen Symptomen. Häufig sind Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme, aber auch Durchfall, Blutungen aus Nase, After und/oder Haut sowie Aborte zu beobachten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft (»Liegenbleiben in der Suhle«) oder andere Auffälligkeiten wie Hautverfärbungen. Die ASP führt fast immer zum Tod des Tieres innerhalb einer Woche.

Die Übertragungsfähigkeit des ASP-Virus ist nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand ohne Blutkontakt nicht hoch. Problematisch daran ist, dass es dadurch, vor allem in Hausschweinebeständen, zu einer nur langsamen Ausbreitung im Bestand kommen kann und so zu einem länger unentdeckten Krankheitsgeschehen. Bildlich gesprochen versterben die Schweine nach und nach und nicht alle auf einmal. Bleibt die Krankheit in diesem Stadium unentdeckt ist das Risiko der weiteren Ausbreitung in andere Bestände hoch. Nach den Paragrafen 7 und 8 der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHgyVO) sind Besitzer von Schweinen verpflichtet bei jeder unklaren fieberhaften Erkrankung der Schweine eine tierärztliche Praxis hinzuzuziehen.

Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen Infektion und ersten Krankheitserscheinungen, beträgt in der Regel vier Tage, kann aber grundsätzlich zwischen zwei und etwa 15 Tagen liegen.

Der Erreger ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig, er bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös. In Schlachtkörpern und Blut bleibt das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang infektiös.

Wer beim Wandern oder Pilze suchen ein totes Wildschwein sieht, informiert umgehend das zuständige Veterinäramt. Die Einsatzzentrale leitet alle nötigen weiteren Schritte in die Wege.

Das verendete Wildschwein muss auf das ASP-Virus untersucht werden, um im positiven Fall Bekämpfungsmaßnahmen einleiteten zu können. Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen, je nach Jahreszeit, relativ langsam. Das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken ist ein zentraler Punkt, um die weitere Verbreitung des Erregers zu verhindern.

Tritt die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen auf, werden von der zuständigen Behörde umgehend Sperrzonen (=Restriktionszonen) eingerichtet. Direkt um den Fundort wird die sogenannte Sperrzone II (früher »gefährdetes Gebiet«) eingerichtet. Das ist das Gebiet, in dem formal davon auszugehen ist, dass dort infizierte Wildschweine vorhanden sind. Um die Sperrzone II wird eine Sperrzone I (früher »Pufferzone«) eingerichtet. In dieser Zone werden keine infizierten Tiere erwartet, jedoch ist hier das Risiko für einen Eintrag der Tierseuche erhöht. Es findet ein verstärktes Monitoring (Untersuchung von Wildschweinen) statt.

Optional kann die zuständige Behörde eine Kernzone innerhalb des gefährdeten Gebietes abgrenzen. In diesem Gebiet sind weiterreichende zusätzliche Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen möglich.

Die Ausdehnung der Zonen wird von einer Sachverständigengruppe festgelegt, welche aus Tierärzten, Epidemiologen, Biologen und Jägern besteht. In die Entscheidung fließen die Erfahrungen aus der ASP-Bekämpfung in anderen Mitgliedstaaten der EU sowie Erkenntnisse zu Wildschweindichte, besonderen Lebensräumen, natürlichen und künstlichen Barrieren, Jahreszeit und natürlichen Gegebenheiten ein. Die Belange der verschiedeneren Interessengruppen (Landwirtschaft, Jagd, Fleischwirtschaft) werden dabei abgewogen und berücksichtigt.

Nur wenige infizierte Wildschweine (maximal 5 Prozent der erkrankten Tiere) überleben die Krankheit. Diese Tiere bilden Antikörper aus, welche im Blut nachgewiesen werden können. Ob und wie lange diese Tiere jedoch vor einer erneuten Erkrankung geschützt sind ist noch nicht ausreichend erforscht. Deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach einer Infektionswelle in einem Gebiet, die Wildschweine, welche überlebt haben, immun sind. Es wurde aber nachgewiesen, dass Wildschweine mit Antikörpern (sogenannte serologisch positive Wildschweine) keine Viren ausscheiden und somit zur Verschleppung der Krankheit nicht beitragen.

Fragen zum Verhalten in Restriktionszonen

Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung werden innerhalb der Restriktionszonen mobile oder feste Absperrungen in Form von wildschweinsicheren Zäunungen errichtet. Die rechtliche Grundlage dafür gibt die Festlegung von Restriktionszonen durch Allgemeinverfügung der Landesdirektion. Die Errichtung ist von den betroffenen Grundstücksbesitzern zu dulden.

Es gibt keine Einschränkungen. Für Jäger gilt die am 3. November 2021 erlassene Allgemeinverfügung »ASP – Anzeigepflicht, Mitwirkung und Entschädigung der Jagdausübungsberechtigten« der Landesdirektion Sachsen. Bei allen erlegten, tot aufgefundenen oder verunfallten Wildschweinen ist eine Probe zu nehmen, die im Labor auf ASP untersuchen zu lassen ist.

Wanderer, Touristen oder Spaziergänger sollten Ihr Speiseabfälle in fest verschließbaren Tonnen entsorgen oder zu Hause über den Hausmüll sicher entsorgen.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Raubtiere und Aasfresser bei der Verbreitung der ASP eine besondere Rolle spielen. Eine mechanische Vektorfunktion (Verschleppung virushaltiger Kadaverteile, Kontamination des Fells/Gefieders) für Raubtiere und Aasfresser (Säuger, Vögel etc.) kann zwar lokal nicht ausgeschlossen werden, eine Vermehrung des Virus findet in bzw. auf diesen Tieren aber nicht statt. Der Wolf ist hier keine Ausnahme. Auch wenn er weiter wandert als andere Raubtiere, wird davon ausgegangen, dass er keine Nahrungsvorräte mitnimmt und das kontaminierte Fell putzt. Eine Darmpassage überlebt das Virus nicht. Insofern ist der Beitrag, den Aasfresser zur Beseitigung der Kadaver leisten höher einzuschätzen als der Beitrag zur Verbreitung der Seuche.

Mit der aktuellen Allgemeinverfügung ist die Jagd in der Sperrzone I unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Für Treib- bzw. Drückjagden mit Treibern oder Hunden, welche das Wild beunruhigen, gelten besondere Vorgaben: Diese sind dem zuständigen Veterinäramt mindestens zwei Werktage vor Durchführung der Jagd anzuzeigen Dieses prüft, ob das Jagdgebiet in der Nähe oder in einem Areal liegt, indem die gerade ein Infektionsgeschehen aktiv ist (vergleiche auch Merkblatt zur Ausübung der Jagd/verstärkten Bejagung/Entnahme von Schwarzwild in den ASP-Restriktionsgebieten). In einem solchen Fall wird die Jagd untersagt.

Grundsätzlich ist das Verbringen von lebenden Wildschweinen, in der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) heraus verboten.

Nicht verboten wird das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung an einen vom örtlich zuständigen Landratsamt/der Landeshauptstadt Dresden bestimmten Kadaversammelpunkt oder direkt in eine Wildkammer, die innerhalb der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) liegt.

Das örtlich zuständige Landratsamt/die Landeshauptstadt Dresden kann nach Maßgabe des Artikel 52 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, genehmigen.
 
Das örtlich zuständige Landratsamt/die Landeshauptstadt Dresden kann nach Maßgabe des Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 Ausnahmen für das Verbringen von Wildschweinefleischerzeugnissen aus der Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) genehmigen, sofern diese in einem behördlich zugelassenen Betrieb erzeugt, verarbeitet und gelagert und einer relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen wurden.

Derzeit ist in Sachsen keine Kernzone ausgewiesen.

Fragen zur Jagdausübung und Landwirtschaft

Wird der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in einem Hausschweinebestand festgestellt, wird dieser Bestand umgehend von der zuständigen Behörde gesperrt. Kein Tier darf diesen Bestand verlassen. Die Tiere werden untersucht, beprobt und bei Bestätigung des Befundes getötet sowie unschädlich beseitigt. Es finden umfassende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen statt.

Um den Bestand wird eine sogenannte Sperrzone III eingerichtet. Diese umfasst eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei Kilometern und eine Überwachungszone von mindestens zehn Kilometer Radius.

In und aus der Sperrzone III gelten nach EU-Recht Verbringungs- und Ausfuhrverbote für Schweine. Auch kann das Fleisch dieser Schweine nur noch unter Erfüllung hoher Auflagen vermarktet werden. Dazu gibt es derzeit in Deutschland keinen Schlachtbetrieb, der Schweine aus Betrieben, die in einer Sperrzone III liegen schlachten könnte. Dies würde im Fall eines Ausbruches der ASP in einem Hausschweinebestand zu massiven Problemen, wie Tierschutzproblemen aufgrund übervoller Ställe, führen.
 

Der einzige Schutz für Hausschweinebestände ist die konsequente Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen in den Betrieben. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder direkte oder indirekte Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird.

Die Verfütterung von Speiseabfällen ist verboten und würde im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen!

Bei unklaren fieberhaften Erkrankungen muss ein Tierarzt informiert werden, der geeignete Proben zur Abklärung einer möglichen ASP-Infektion entnehmen wird und an die jeweils zuständige Untersuchungseinrichtung der Bundesländer sendet.
 

Bestimmte Maßnahmen gelten nach Einrichtung einer Sperrzone II kraft Gesetzes (Verordnung (EU) 2016/429, Delegierte Verordnung (EU) 2020/687, Durchführungsverordnung (EU) 2023/594, Schweinepestverordnung).

Darüber hinaus liegt es – je nach den konkreten Gegebenheiten – im Ermessen der zuständigen Veterinärbehörde (in Sachsen ist dies die Landesdirektion Sachsen), zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dies erfolgt mittels Allgemeinverfügungen, die auf der Website der Landesdirektion Sachsen veröffentlicht werden.

Eine Zusammenfassung aller kraft Gesetzes geltenden und darüber hinaus angeordneten Maßnahmen für Tierhalter und für Jäger für das aktuelle Seuchengeschehen findet sich in folgendem Merkblatt:

Bestimmte Maßnahmen gelten nach Einrichtung einer Sperrzone I kraft Gesetzes (Verordnung (EU) 2016/429, Delegierte Verordnung (EU) 2020/687, Durchführungsverordnung (EU) 2023/594, Schweinepestverordnung).

Darüber hinaus liegt es – je nach den konkreten Gegebenheiten – im Ermessen der zuständigen Veterinärbehörde (in Sachsen ist dies die Landesdirektion Sachsen), zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dies erfolgt mittels einer Allgemeinverfügung, die auf der Website der Landesdirektion Sachsen veröffentlicht wird.

Eine Zusammenfassung aller kraft Gesetzes geltenden und darüber hinaus angeordneten Maßnahmen für Tierhalter und für Jäger für das aktuelle Seuchengeschehen findet sich auf dem folgenden Merkblatt:

Eine Übersicht zu den Aufwandsentschädigungen, die Jäger erhalten können findet sich in folgernder Übersicht:

Aktuell gelten bis auf die Informations- und Kennzeichnungspflicht für in der Sperrzone II gewonnene Futtermittel keine Auflagen für die Forst- und Landwirtschaft. Sie werden im Einzelfall festgelegt und den Betrieben mitgeteilt.

ASP – Informations- und Kennzeichnungspflicht für in der Sperrzone II gewonnene Futtermittel

Der Handel mit Schweinefleisch und Schweinefleischprodukten, welches in der Sperrzone II gewonnen wurde, ist streng reglementiert und bedarf in der Regel einer veterinärbehördlichen Ausnahmegenehmigung Voraussetzungen dafür sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 geregelt. Schweinehalter sollten sich mit ihrem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt in Verbindung setzen.

Das Verbringen von Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen aus der Sperrzone I ist erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses auf das Virus der ASP zur nationalen Vermarktung möglich.

Der nationale Handel mit Schweinefleisch und Schweinefleischprodukten aus der Pufferzone unterliegt keiner Einschränkung. Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Handel sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 geregelt. Schweinehalter sollten sich mit ihrem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt in Verbindung setzen.

Nein. Die verstärkte Bejagung ist eine wichtige Maßnahme um die hohe Wildschweinpopulation in Sachsen zu senken und so der ASP den Nährboden zu entziehen.  

Eine Entschädigung ist vorgesehen. Eine Entschädigung wird grundsätzlich nur für Vermögensschäden gewährt. Dabei handelt es sich um Beeinträchtigungen an materiellen Gütern, für die finanzielle Entschädigungen zu leisten sind. Hierzu zählen auch der Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder des gewöhnlichen Nutzungsentgeltes. Entgangener Gewinn und andere, nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Nachteile werden in der Regel nicht erstattet. Übliche Leistungen, die beispielsweise vom Jagdausübungsberechtigten auch außerhalb der Anordnung durchgeführt werden, werden nicht entschädigt.

Die Höhe der Entschädigung wird im Freistaat Sachsen einzelfallbezogen durch staatlich anerkannte und zugelassene Sachverständige ermittelt. Die zuständige Behörde an die Entschädigungsanträge zu stellen ist, ist die Landesdirektion Sachsen.
 

Grundlegend ist eine Anpassung oder Aufhebung von ASP-Sperrzonen erst möglich, wenn mindestens zwölf Monate kein ASP-positives Tier mehr gefunden wurde. Danach kann die zuständige Behörde über den Bund einen Antrag bei der Europäischen Kommission stellen. Im Antrag muss die stringente Umsetzung aller ASP-Bekämpfungsmaßnahmen, sowie eine sichere Überwachung der Schweinebestände nachgewiesen werden. 

Der Freistaat Sachsen hat zum 29. April 2024 mit der VDO 2024/1264 zur Änderung der DVO 2023/429 erstmals seit Auftreten der ASP in Sachsen die ASP-Sperrzonen verkleinern können. 
 

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