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Tierarzneimittel

Für die Tierarzneimittelüberwachung in Sachsen sind die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) der Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig. Die Landesdirektion hat als Mittelbehörde die Fachaufsicht über die unteren Behörden. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt überwacht als oberste Fachbehörde die Sicherheit im Verkehr mit Tierarzneimitteln und gewährleistet damit den gesundheitlichen Verbraucherschutz und die Aufrechterhaltung gesunder und leistungsfähiger Tierbestände.

Tierärztliches Dispensierrecht/Tierärztliche Hausapotheken

Das Arzneimittelgesetz räumt nur dem Tierarzt das Recht ein, unter seinem Namen Arzneimittel auch außerhalb von Apotheken zu erwerben, selbst herzustellen, aufzubewahren und abzugeben, soweit dies zur Behandlung von Tieren erforderlich ist. Aus diesem tierärztlichen Dispensierrecht resultiert auch die Berechtigung zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke. Diese unterliegt einer regelmäßigen Kontrolle durch die zuständige Behörde (LÜVA).

Pharmazeutische Unternehmen und Vertriebswege von Tierarzneimitteln

Die Tierarzneimittelüberwachung beginnt bei den Herstellern von Tierarzneimitteln. Für die Zulassung von Tierarzneimitteln ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig. Bedeutsam ist auch die Kontrolle der Vertriebswege von Tierarzneimitteln und Fütterungsarzneimitteln.

Landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe

Die Überwachung der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften in den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben ist Bestandteil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Tierhalter und behandelnde Tierärzte tragen gemeinsam die Verantwortung für den Umgang mit und die Anwendung von Tierarzneimitteln.

Anwendung von nicht in Deutschland zugelassenen Tierimpfstoffen

Das Tiergesundheitsgesetz schreibt vor, dass Tierimpfstoffe nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden dürfen, wenn sie in Deutschland oder zentral in der Europäischen Union zugelassen sind. Die Zulassung erfolgt für Deutschland über das Paul-Ehrlich-Institut beziehungsweise für die gesamte Europäische Union über die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur. 

Um Tierimpfstoffe, die nicht in Deutschland zugelassen sind durch Tierärzte anwenden zu können, ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Absatz 6 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes erforderlich. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist als zuständige oberste Landesbehörde für die Erteilung der jeweiligen Ausnahmegenehmigungen zuständig. Die Ausstellung der Genehmigung erfolgt im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und ist gebührenpflichtig. 

Der Ausnahmeantrag ist in dem Bundesland zu stellen, in welchem der Impfstoff angewendet werden soll und kann in Sachsen mittels Online-Formular eingereicht werden.

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