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Amtstierarzt werden

»Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.« 

(Quelle: § 1 Bundes-Tierärzteverordnung)

Das Studium der Veterinärmedizin (Tiermedizin) ist in Sachsen an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig möglich sowie an den Universitäten in Berlin, Gießen, München und der Tierärztlichen Hochschule Hannover. Voraussetzung hierfür ist die Hochschulzugangsberechtigung. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS). Die Regelstudienzeit beträgt 5 Jahre. Die Ausbildung erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzte (TApp).

Hier werden Fortbildungen angekündigt, die das Ministerium für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte der Behörden im Freistaat Sachsen anbietet.

Hier wird die Weiterbildung zu Tierärztinnen und Tierärzte im Verwaltungsdienst des öffentlichen Veterinärwesens im Freistaat Sachsen angekündigt. Das Fachseminar findet aller zwei Jahre statt.

Die Ausübung des tierärztlichen Berufs bedarf auf Grund der Bundes-Tierärzteordnung einer staatlichen Zulassung (Approbation als Tierärztin/Tierarzt, Berufserlaubnis). Ein entsprechender Antrag ist nach Bestehen der Tierärztlichen Prüfung bei der für den Studienort zuständigen Behörde zu stellen. Die Approbation (Paragraf 4 BTO) berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Tierärztlichen Berufs. Die Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ist zeitlich, räumlich und sachlich eingeschränkt. (Paragraf 11 BTO)
Folgende Unterlagen sind dem schriftlichen Antrag gemäß Paragraf 63 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzte (TAppV) grundsätzlich beizufügen:

  1. das Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung
  2. der Personalausweis oder bei Ausländern oder Ausländerinnen der Reisepass
  3. eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  4. eine ärztlichen Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  5. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch
  6. ein Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf.

Von Urkunden, die in einer Fremdsprache ausgestellt sind, müssen von in der Bundesrepublik Deutschland amtlich zugelassenen Übersetzern beglaubigte Übertragungen in die deutsche Sprache vorgelegt werden. Die Urkunden müssen über eine Apostille oder Legalisation verfügen.

Veröffentlichungen des Auswärtigen Amtes zum internationalen Urkundenverkehr

Die Berufsvertretung der Tierärzte ist in Sachsen ist die Sächsische Landestierärztekammer (§ 1 Sächsisches Heilberufekammergesetz). Alle zur tierärztlichen Berufsausübung Berechtigen sind Pflichtmitglieder der Tierärztekammer. Die Tierärztekammer vertritt unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit die beruflichen Belange aller Mitglieder und sorgt für ein hohes Ansehen des Berufsstandes, überwacht die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten der Mitglieder und sichert die Qualität der Berufsausübung. Die Tierärztekammer ist zuständig für die Fort- und Weiterbildung der Tierärzte. Die Tierärztekammer erlässt zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen. Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretung und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143).

Sächsisches Heilberufekammergesetz

Sächsische Landestierärztekammer

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