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Tierschutz bei Tötung oder Schlachtung

Huhn und Schwein © pixabay

Trotz des aktuellen Trends zu vegetarischer oder veganer Ernährung ist der durchschnittliche Fleischkonsum in Deutschland noch immer stabil. Im Lauf ihres Lebens verzehren Verbraucher hierzulande mehr als 1.000 Tiere pro Person: 4 Rinder und Schafe, 46 Schweine, ebenso viele Puten, 945 Hühner, 12 Gänse sowie 37 Enten. Diese Tiere müssen nicht nur tierschutzkonform gehalten, sondern auch entsprechend geschlachtet werden.

Ein Tier muss vor der Tötung oder Schlachtung grundsätzlich betäubt werden, dies gebieten § § 4 und 4a des Tierschutzgesetzes. Die Bedingungen zur Betäubung, Schlachtung oder Tötung von Tieren regeln insbesondere die Verordnung (EG) Nummer 1099/2009 und die bundesdeutsche Tierschutz-Schlachtverordnung, die die unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Regelungen ergänzt und in Teilen sogar strenger ist als die EU-Verordnung. Beispielsweise gilt die deutsche Tierschutz-Schlachtverordnung bei Hausschlachtungen von Geflügel und Kaninchen oder bezieht auch wirbellose Tiere wie Muscheln, Schnecken und Krebstiere mit ein.

Von der grundsätzlichen Betäubungspflicht eines Tieres vor der Tötung oder Schlachtung kann nur unter sehr strengen Kriterien abgewichen werden. Eine Ausnahmegenehmigung ist unter bestimmten Bedingungen für das rituelle Schlachten nach islamischem oder jüdischem Ritus, dem sogenannten Schächten, möglich. Die Bedingungen, unter denen eine solche Ausnahme erteilt werden kann, sind bundeseinheitlich festgelegt. Um den Tieren Leid und Schmerzen zu ersparen, muss vor Schächtung eine Elektrokurzzeitbetäubung vorgenommen werden. Zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist die Landesdirektion Sachsen.

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