Ausbruch von BTV-8 in Sachsen – Aktuelle Informationen
Zusätzlich zum in ganz Deutschland zirkulierenden BT-Virus des Serotyps 3 (BTV-3) wurde in einigen Bundesländern ein Ausbruch des Serotyps 8 (BTV-8) festgestellt. Davon ist nun auch Sachsen mit einem am 11.12.2025 festgestellten Fall bei einem Rind im Landkreis Meißen betroffen.
Hinsichtlich BTV-3 wird derzeit das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als nicht frei eingestuft. Innerhalb Deutschlands bestehen keine besonderen Verbringungsbeschränkungen, sodass Tierverbringungen ohne spezifische, BTV-3-bezogene tiergesundheitliche Auflagen zulässig sind, sofern die Tiere klinisch unauffällig sind.
Hinsichtlich BTV-8 ist dies aktuell nicht der Fall.
Die zur Eindämmung der Blauzungenkrankheit (BT), die vor allem Rinder, Schafe und Ziegen betrifft, erforderlichen Maßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit anderen Ländern und dem Bund. Zum Schutz BTV-8 freier Gebiete in Deutschland und darüber hinaus, müssen die Tierhalter geeignete präventive Maßnahmen ergreifen, um ein verschleppen der BTV-8 in freie Gebiete zu verhindern. Deswegen unterliegt das Verbringen von empfänglichen Tieren Auflagen, um infizierte Tiere, die keine offensichtliche klinische Symptome zeigen, zu erkennen und vom Verbringen auszuschließen. Ein Transport zur unmittelbaren Schlachtung ist davon ausgenommen.
Aufgrund des Ausbruches von BTV-8 gelten die besonderen Verbringungsregelungen für empfängliche Tiere aus dem 150km Radius heraus:
Aktuell gibt es in mehreren Regionen Deutschlands Restriktionen und Beschränkungen im Viehverkehr aufgrund von amtlich bestätigten Fällen der Blauzungenkrankheit durch den Serotyp 8 (BTV-8).
Betroffene Bundesländer und Regionen
Die aktuellen Restriktionszonen erstrecken sich über große Teile Süd- und Westdeutschlands.
1. Baden-Württemberg
- BTV-8 wurde im Ortenaukreis und im Enzkreis amtlich festgestellt.
- Das gesamte Bundesland unterliegen in einer Restriktionszone mit Verbringungsauflagen für empfängliche Tiere.
- Einschränkungen für Tiertransporte durch Blauzungenkrankheit: Baden-Württemberg.de
2. Bayern
- Mehrere Fälle in Oberbayern, Niederbayern und im Bodenseekreis (Regierungsbezirk Schwaben) führen dazu, dass diese Bezirke als nicht-BTV-8-frei gelten.
- Besondere Bedingungen für Tiertransporte gelten daher für alle diese Bezirke.
- Tiergesundheit: Blauzungenkrankheit: Verbringung von Tieren nach Bayern in Bezug auf Infektionen mit dem Blauzungen-Virus (BTV)
3. Saarland
- Ein BTV-8-Fall im Saarpfalz-Kreis hat dazu geführt, dass das Saarland derzeit in einer Restriktionszone liegt.
- Aktuelle Meldungen - Amtlicher Nachweis der Blauzungenkrankheit (Serotyp 8) im Saarland - saarland.de
4. Rheinland-Pfalz
- Amtlich bestätigte Fälle (z. B. im Eifelkreis Bitburg-Prüm) führen dazu, dass das gesamte Bundesland als Nicht BTV-8 gilt.
- LUA weist Blauzungenkrankheit bei Rind in Rheinland-Pfalz nach Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
5. Hessen
- Teile Südhessens (z. B. Bergstraße, Groß-Gerau, Rheingau-Taunus, Main-Taunus, Wiesbaden, Darmstadt) gehören zu aktuellen Restriktionszonen.
- Aktuelle Informationen zum Nachweis der Blauzungenkrankheit (BTV-8) – Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
6. Nordrhein-Westfalen
- Aufgrund der Ausdehnung der Restriktionszone über Rheinland-Pfalz sind Teile des südlichen NRW (u. a. Rhein-Sieg-Kreis, weitere Kreise) betroffen.
- Blauzungenkrankheit | LAVE NRW
7. Sachsen (und weitere Ost-Bundesländer im Einflussbereich)
- Ein BTV-8-Fall im Landkreis Meißen (Sachsen) wurde amtlich bestätigt.
- Um diesen Bestand wurde ebenfalls eine Restriktionszone eingerichtet, die Teile angrenzender Bundesländer wie Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen betrifft.
- Blauzungenkrankheit (BTV) - Tierschutz und Tiergesundheit - sachsen.de
Das Verbringen innerhalb von Sachsen ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich.
Für Tiere, die dazu bestimmt sind in freie Gebiete außerhalb von Sachsen oder in andere Mitgliedstaaten beziehungsweise Drittstaaten verbracht beziehungsweise exportiert zu werden, bestehen unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben hinsichtlich BTV-8 die nachfolgenden Verbringungsmöglichkeiten:
- Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
a) sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft; oder
b) sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.
- Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
a) vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft oder
b) mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden. Im Fall von 2b) ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.
Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
- Tiere, die keine der Anforderungen nach 1. oder 2. erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
a) mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden und
b) während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden (Beispiel: Behandlung am 22.10.2025 begonnen, Entnahme der PCR-Probe am 05.11.2025).
Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
- Tierhaltererklärung Kälber, Schafe, Ziegen <90 Tage innerhalb Deutschlands
- Tierhaltererklärung ungeimpfter Rinder, Schafe, Ziegen innerhalb Deutschlands
Führt die Verbringung zwischen nicht BTV-8-freien Gebieten durch ein BTV-8-freies Gebiet hindurch, gelten folgende Bedingungen:
- Die Transportmittel sind während des Transports vor Vektoren geschützt
und - auf dem geplanten Beförderungsweg findet keine Entladung der Tiere für mehr als einen Tag statt.
Sollen Tiere aus einem nicht BTV-8-freien Gebiet zur unmittelbaren Schlachtung innerhalb Deutschlands verbracht werden, gelten folgende Bedingungen:
- Im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet und
- die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet und
- der Betreiber des Herkunftsbetriebs hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.
Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausschließlich in Bezug auf BTV-8.
Informationen zur Labordiagnostik im Rahmen der Verbringungsuntersuchungen
Als Untersuchungsmaterial sind ausschließlich EDTA-Blutproben geeignet. Die Methode der Wahl für den Virusnachweis ist die molekulare Diagnostik in Form der Polymerase-Kettenreaktion für RNA-Viren (RT-Realtime PCR). Die Verwendung eines aus der HI-Tier Datenbank (HIT) generierten Untersuchungsantrags zur Einsendung an die Landesuntersuchungsanstalt von Sachsen (LUA) ist verpflichtend. Als Untersuchungsgrund ist »Handelsuntersuchung« anzugeben«. Die Kosten hat der Tierhalter zu tragen. Derzeit muss mit einer Untersuchungszeit von ca. 3 Tagen ab Eingang in der LUA.
Zur Abklärung von einer klinischen BTV- Symptomatik sind auch EDTA-Blutproben einzusenden aber als Untersuchungsgrund ist der Ausschluss von anzeigepflichtigen Tierseuchen anzugeben. Die Diagnostik an der LUA wird dann gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG vom Land getragen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.